Stundung der Erbschaftsteuer bei Immobilien

Wie Sie Ihr Haus behalten, auch wenn Sie die Steuer nicht sofort zahlen können

Sie haben eine Immobilie geerbt – und sollen Erbschaftsteuer zahlen.

Doch das Problem:
Sie haben das Geld nicht am Konto.

Dann stellt sich die Frage:
Muss ich das Haus verkaufen, um die Steuer zu bezahlen?

Die Antwort:
Nein – nicht zwingend.
Es gibt Wege aus dem Dilemma.

Die Lösung: Stundung der Erbschaftsteuer

Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die Erbschaftsteuer gestundet werden kann, wenn sie nur durch den Verkauf der Immobilie bezahlt werden könnte.

Das bedeutet:
Sie können die Zahlung aufschieben – und in vielen Fällen über mehrere Jahre verteilen.

So bleibt die Immobilie erhalten.

Wann eine Stundung möglich ist

Eine Stundung kommt insbesondere infrage, wenn:

Eine Immobilie geerbt wurde

Keine ausreichende Liquidität vorhanden ist

Die Steuer nur durch Verkauf gezahlt werden könnte

Für sämtliche zu Wohnzwecken genutzte Immobilien

Gerade bei Familienheimen ist das ein entscheidender Vorteil.

Wie lange kann gestundet werden?

Wurde die Immobilie geerbt, kann die Erbschaftsteuer bis zu zehn Jahre zinslos gestundet werden. Bei einer Schenkung ist die Stundung dagegen verzinslich.

Je nach Situation:

  • als vollständiger Zahlungsaufschub oder
  • in Form von Ratenzahlungen

Das verschafft Ihnen finanziellen Spielraum und Planungssicherheit.

Ihre Vorteile

  • Kein sofortiger Verkaufsdruck
  • Erhalt der Immobilie innerhalb der Familie
  • Planbare, verteilte Steuerzahlung
  • Liquidität bleibt erhalten

Wichtig: Antrag stellen

Die Stundung erfolgt nicht automatisch.
Sie muss beim Finanzamt beantragt und begründet werden.

Entscheidend ist:

  • Ihre finanzielle Situation
  • die konkrete Nutzung der Immobilie
  • die Zumutbarkeit eines Verkaufs

Fristen und Vorgehen

  1. Steuerbescheid prüfen
  2. Frühzeitig Stundung beantragen
  3. Finanzielle Situation darlegen
  4. Zahlungsmodell abstimmen (Aufschub oder Raten)

Je früher Sie handeln, desto besser sind die Erfolgschancen.

Typische Fehler vermeiden

  • Antrag zu spät gestellt
  • finanzielle Lage nicht ausreichend dargelegt
  • Alternativen nicht geprüft

Eine strukturierte Vorbereitung erhöht die Chancen auf Genehmigung deutlich.

FAQ – häufige Fragen

Muss ich mein Haus verkaufen?

Nein – genau dafür gibt es die Stundung.

Fallen Zinsen an?

Bei einem Erbfall nicht – die Stundung ist über die gesamte Laufzeit zinslos. Nur bei einer Schenkung fallen Stundungszinsen an, derzeit 0,5 % pro Monat.

Kann ich auch Raten zahlen?

Ja, die Stundung kann als Ratenzahlung gestaltet werden.

Gilt das für jede Immobilie?

Nein – nur bei zu Wohnzwecken genutztem Grundbesitz.

Unser Ansatz

Wir unterstützen Sie bei:

  • Prüfung Ihrer Voraussetzungen
  • Erstellung eines überzeugenden Antrags
  • Kommunikation mit dem Finanzamt
  • Entwicklung einer tragfähigen Zahlungsstrategie

Ziel: Ihre Immobilie sichern und die Steuerbelastung realistisch gestalten.

Sie haben eine Immobilie geerbt und können die Steuer nicht sofort zahlen?

Dann prüfen Sie die Möglichkeit der Stundung.

In vielen Fällen ist das der Schlüssel, um die Immobilie zu behalten.

Direktkontakt zu Stefan Hinterleitner:
08142 – 48270

Stefan Hinterleitner

Stefan Hinterleitner ist seit 1997 bestellter Steuerberater und führt seit 2005 die Kanzlei in Olching in zweiter Generation. Er hat sich auf die steuerliche Beratung zu den Themen Erben und Schenken spezialisiert.

Sein Fokus liegt auf der rechtssicheren Nachfolgeplanung, der Bewertung von Immobilien, sowie der Gestaltung von Nießbrauch-Lösungen. Um höchste Beratungsqualität zu gewährleisten, absolviert er regelmäßig Fachfortbildungen. Neben seiner Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer München und dem LSWB ist er regional stark vernetzt und war langjähriger Referent auf der Existenzgründermesse Fürstenfeldbruck.

„Nicht nur Zahlen: Es geht um den Erhalt von Lebenswerken und den Familienfrieden durch klare steuerliche Gestaltung.“

Letzte Aktualisierung der Seite: 26.08.2026