Was das Finanzamt über Erbschaften und Schenkungen wissen muss

1. Wann muss das Finanzamt informiert werden?

Grundsätzlich müssen Erben das Finanzamt innerhalb von drei Monaten informieren, nachdem sie von der Erbschaft erfahren haben (§ 30 ErbStG). Wird Vermögen noch zu Lebzeiten verschenkt, muss dies sowohl der Beschenkte als auch der Schenker anzeigen. Dazu reicht ein formloses Schreiben an das Finanzamt am Wohnsitz des Erblassers oder Schenkenden (§ 35 ErbStG).

Folgende Angaben sollten darin enthalten sein:

  • Vor- und Nachname, Beruf sowie Wohnung des Erblassers und des Erben,
  • Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Schenkung,
  • Gegenstand und Wert des Erbes oder der Schenkung,
  • Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge oder Vermächtnis,
  • Art des persönlichen Verhältnisses zum Erblasser oder Schenkenden, zum Beispiel der Verwandtschaftsgrad,
  • Informationen über Art, Wert und Zeitpunkt früherer Zuwendungen durch den Erblasser oder Schenkenden.

Eine Mitteilung an das Finanzamt ist nicht nötig, wenn das Erbe auf einem gerichtlich oder notariell eröffneten Testament beruht und zum Vermögen kein Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehört. Auch bei einer Schenkung, die von einem Gericht oder Notar beurkundet wurde, muss das Finanzamt nicht informiert werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Immobilie übertragen wird, da hierfür ein Notar nötig ist.

 2. Persönliche Freibeträge für nahe Verwandte

Nachdem das Finanzamt von einer Erbschaft erfahren hat, prüft es, ob eine Erbschaftsteuererklärung abgeben werden muss. Meist ist das nicht nötig, denn die Freibeträge für nahe Verwandte sind so hoch, dass viele keine Erbschaftsteuer zahlen müssen. Ehe- und eingetragene Lebenspartner müssen nur Erbschaften versteuern, die 500.000 Euro übersteigen. Für Kinder (auch Stiefkinder) liegt der Freibetrag bei 400.000 Euro (je Elternteil), und Enkelkinder (je Großelternteil) können immer noch 200.000 Euro steuerfrei erhalten.

Die gleichen Freibeträge gelten auch für Schenkungen. Mit einem Unterschied: Diese Freibeträge können alle zehn Jahre erneut nutzen. Mit einer langfristigen Planung lässt sich Vermögen so steuergünstig übertragen.

Bei Erbschaften ist jedoch zu beachten, dass größere Schenkungen des Erblassers innerhalb von 10 Jahren vor der Erbschaft dazu gerechnet werden. Das kann dazu führen, dass der bisher noch nicht ausgeschöpfte Freibetrag überschritten wird.

3. Wann ist eine Erbschaftsteuererklärung erforderlich?

Wer Vermögen erbt oder geschenkt bekommt, das die Freibeträge übersteigt, zum Beispiel weil er kein naher Verwandter ist, wird vom Finanzamt aufgefordert, eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Gibt es mehrere Erben, könnt Ihr die Steu­er­er­klä­rung gemeinsam ausfüllen. Die Frist dafür beträgt mindestens einen Monat. Diese Abgabefrist kann auf Antrag auch verlängert werden. Ist ein Testamentsvollstrecker oder ein Nachlassverwalter bestellt, so kümmert er sich um die Steu­er­er­klä­rung.

Die Steu­er­er­klä­rung muss ein Verzeichnis der zum Nachlass gehörenden Gegenstände und Vermögenswerte enthalten (§ 31 ErbStG). Gleichzeitig können aber auch sogenannte Nachlassverbindlichkeiten angeben werden, welche die Steuerlast mindern. Dazu zählen z.B. die Kosten für die Beerdigung und die Regelung des Nachlasses, etwa die Gebühren für den Erbschein oder die Testamentseröffnung. Ohne Nachweise erkennt das Finanzamt dafür pauschal 10.300 Euro an (§ 10 ErbStG).

4. Behörden und Banken melden die Erbschaft

Wer glaubt, geerbtes Geld vor dem Fiskus verheimlichen zu können, der irrt. Denn auch ohne Meldung vom Erben erfahren die Finanzbehörden vom Vermögensübergang. Standesämter sind verpflichtet, Todesfälle anzuzeigen. Und Gerichte sowie Notare melden dem Finanzamt Beurkundungen, die für die Erbschaftsteuer relevant sein könnten (§ 34 ErbStG).

Banken, Bausparkassen und Versicherungsunternehmen informieren ebenfalls automatisch das Finanzamt, wenn ein Kunde verstirbt (§ 33 ErbStG). Eine Ausnahme gilt, wenn der von der Versicherung auszuzahlende Betrag oder das Guthaben auf Konten oder Wertpapierdepots geringer als 5.000 Euro ist (§§ 1-3 ErbStDV).

Die Mitteilungspflicht über verstorbene Kunden gilt auch für deutsche Bankfilialen im Ausland (entschieden vom Europäischen Gerichtshof – EuGH, Urteil vom 14. April 2016, Az. C-522/14).

Die Politik hat inzwischen einiges getan, um zu verhindern, dass Geld im Ausland versteckt werden kann. Mittlerweile tauscht die deutsche Finanzverwaltung steuerrelevante Daten mit vielen Staaten aus. Denn es gibt es einen internationalen, automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten.

 5. Das Finanzamt darf nachfragen

Bei Verdacht auf Steuerhinterziehung darf das Finanzamt nähere Informationen verlangen und einsehen, wer wann Zugang zu einem Schließfach hatte oder welche Überweisungen getätigt hat. Voraussetzung dafür ist ein konkreter Anfangsverdacht. Ein solcher kann zum Beispiel entstehen, wenn durch den Austausch von Informationen zwischen verschiedenen Behörden deutliche Abweichungen zwischen den Angaben in der Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung und dem tatsächlichen Vermögen auffallen.

Kann das Finanzamt die Erbschaftsteuer nicht oder erst verspätet festsetzen, weil Vermögen verschwiegen wurde, droht ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung.

Erben haften auch für hinterzogene Steuern des Erblassers und müssen für etwaige Steuernachzahlungen aufkommen. Wer im Nachlass Schwarzgeld entdeckt, muss das den Finanzbehörden melden, um nicht in den Verdacht einer versuchten Steuerhinterziehung zu geraten. Einen Teil der Hinterziehungszinsen kann dann als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd angesetzt werden (FG München, Urteil vom 21. Juni 2006, Az. 4 K 3051/04).

6. Größere Schenkungen im Alltag

Während bei Todesfällen Notare, Banken, Versicherungen und andere Behörden den Namen an die Finanzbehörden melden müssen, bleiben Schenkungen in Form von Geldzuwendungen häufig ohne steuerliche Folgen.

Schenkungen oberhalb der Freibetragsgrenzen (s.o. Nr. 2) sind jedoch schenkungsteuerpflichtig. Wer als nichtehelicher Lebenspartner oder Neffe ein neues Auto geschenkt bekommt, muss also aufpassen, dass der Wert des Wagens 20.000 Euro nicht übersteigt.

Bei Fragen rund ums Thema Schenken und Erben stehen wir Ihnen selbstverständich gerne zur Verfügung.