Grundsteuerreform – Neubewertung von Grundstücken

Sie haben eine Immobilie in Olching, Gröbenzell, Puchheim, Fürstenfeldbruck oder Dachau? Dann haben Sie Handlungsbedarf. Das Gesetz zur Grundsteuerreform sieht eine Neubewertung aller Grundstücke in Deutschland vor, rund 36 Millionen Grund-stücksbesitzer sind davon betroffen.

Grundsteuerreform – die Fakten in aller Kürze

Die Feststellung der Grundsteuerwerte erfolgt auf den sogenannten “Hauptfeststellungs-zeitpunkt”, den  Januar 2022.

Alle Grundstücksbesitzer sind verpflichtet, eine Feststellungserklärung beim Finanzamt abzugeben. Unabhängig davon ob es sich um eine vermietete oder selbstgenutzte Immobilie handelt. Auch unbebaute Grundstücke sind davon betroffen.

Dabei haben die Bundesländer die Wahl, ob sie dem Bundesmodell folgen oder ein eigenes Bewertungsmodell anwenden. Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Sachsen und das Saarland planen von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Die Frist zur Einreichung ist bereits abgelaufen. Die Finanzämter beginnen nun diejenigen Steuerpflichtigen anzumahnen, welche noch keine Erklärung eingereicht haben. Sollte dann immer noch keine Erklärung eingereicht werden, ist mit Verspätungszuschlägen und mit Schätzungsbescheiden zu rechnen. Unsere Empfehlung, wenn Sie noch keine Erklärung eingereicht haben, sollten Sie dies zeitnah machen.

Feststellungserklärung zur Ermittlung des Grundsteuerwerts

Was ist jetzt für Immobilienbesitzer zu tun?

Um die Bewertung durchführen zu können, muss vom Besitzer für jedes Grundstück eine „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes“ elektronisch per ELSTER eingereicht werden. Sie können diese Meldung über ELSTER selbst vornehmen oder natürlich uns mit der Erstellung und Übermittlung dieser Meldung beauftragen. Weitere Informationen zur Meldung über ELSTER finden Sie hier.

WIE KANN SIE DER STEUERBERATER BEI DER GRUNDSTEUER UNTERSTÜTZEN?

Unsere Steuerkanzlei in Olching bereitet sich bereits jetzt intensiv auf diese Neuerungen vor, um Sie bei der Bewertung Ihrer Immobilie und der Feststellungserklärung zu unterstützen. Wir führen für Sie gerne die Bewertung und Ermittlung der Grundsteuer für alle ihre Immobilien unabhängig vom Bundesland durch.

Die Bewertung umfasst:

  • Wohngebäude (Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Mehrfamilienhaus)
  • Geschäftsgebäude und Geschäftsgrundstücke
  • Baugrundstücke
  • Gebäude und Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft

Wir kümmern uns um die Details

Jetzt für Grundsteuer registrieren

✔ Sie müssen kein Mandant unserer Kanzlei in Olching sein

✔ Digitale Übermittlung der Daten an das Finanzamt

✔ Zugriff jederzeit über Grundsteuer-Mandantenportal

Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes und die Übermittlung der erforderliche Daten an das Finanzamt erledigen wir für Sie, unabhängig, ob Sie bereits Mandant bei uns sind oder nicht. Der Austausch des Daten erfolgt auf digitalem Wege und Sie haben über unser Grundsteuer-Mandantenportal jederzeit Zugriff auf das Datenmaterial.

Die Hintergründe zur Grundsteuerreform

Warum ist die Grundsteuerreform nötig?

Mit seinem Urteil vom 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Einheitswerte, als Berechungsgrundlage für die Grundsteuer verfassungswidrig sind. Bemängelt wurde dabei hauptsächlich, dass die Einheitswerte veraltet sind, da sie Wertverhältnissen von 1964 (alte Bundesländer) bzw. von 1935 (neue Bundesländer) zugrunde liegen. Da sich die Wertentwicklung von Grundstücken und Gebäuden seitdem sehr unterschiedlich darstellt, kommt es zu einer gravierenden Ungleichbehandlung der einzelenen Grundsteuerzahler. Um dieser Ungleichbehandlung entgegenzuwirken, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Gesetzgebung eine neue Regelung ins Leben rufen muss. Am 26. November 2019 wurde deshalb das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) erlassen. Die entsprechenden neue Regelungen sind hier nachzulesen:

Bewertungsgesetz (BewG)
Grundsteuergesetz (GrStG)

Den Bundesländern bleibt es durch die Öffnungsklausel frei von diesem Bundesrecht abzuweichen und ein eigenes Landesrecht umzusetzen.
Dem Gesetzgeber wurde vom Bundesverfassungsgericht für die Umsetzung der Reform eine 5-jährige Übergangsfrist eingeräumt, d.h. die Grundsteuer kann bis zum 31. Dezember 2024 noch nach den bisherigen Vorschriften ermittelt werden. Erst ab 1. Januar 2025 gelten dann die neuen Regeln zur Bemessung der Grundsteuer.

Ab wann ist die neue Grundsteuer zu bezahlen?

Die neue Grundsteuer ist erst ab 2025 zu bezahlen.

Zunächst müssen die Kommunen ihre Hebesätze in 2024 festlegen und anschließend die entsprechenden Grundsteuerbescheide versenden. Die Grundsteuer wird darin al Jahresbetrag festgesetzt, der am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel fällig wird.

Wird sich die Grundsteuerbelastung ändern?

Eine Pauschalantwort gibt es darauf nicht. Fakt ist, dass das Bundesverfassungsgericht die Einheitswerte als Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt hat. Daher kann an der alten Grundsteuer nicht festgehalten werden. Es wird also zu Belastungsverschiebungen innerhalb einer Kommune kommen. Einige zahlen mehr, andere zahlen weniger. Grundsätzlich soll die Grundsteuerreform aber aufkommensneutral sein. D.h. die Grundsteuereinnahmen einer Kommune werden nach der Grundsteuerreform nicht höher sein als davor. Dies können die Kommunen durch die Festsetzung der Hebesätze beeinflussen.

Sie haben Fragen zur Grundsteuerneubewertung?

Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Beratungsgespräch.

Stefan Hinterleitner – Geschäftsführer

Telefon +49-8142-48270
E-Mail: info@hinterleitner.de

Allgemeines zur Grundsteuer

Was ist die Grundsteuer?

Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, die für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwitschaft im Sinne des Bewertungsgesetzes in Deutschland gezahlt werden muss. Unter die Grundsteuer fallen somit Wohngrundstücke, gewerblich genutzte Grundstücke, aber auch Flächen der Land- und Forstwirtschaft und Erbbaurechte. Die Grundsteuer richtet sich dabei nicht nach den persönlichen Verhältnissen der jeweiligen Eigentümer/innen, sondern ist an das jeweilige Objekt (z.B. Grundstück) gebunden. Es wird dabei zwischen Grundsteuer A (agrarisch) für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Grundsteuer B (baulich) für bebaubare und bebaute Grundstücke unterschieden.

Wer berechnet die Grundsteuer?

Das Finanzamt, in dessen Zuständigkeit das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt, ist für die Feststellung der Berechnungsgrundlagen verantwortlich. Die eigentliche Feststellung bzw. die Erhebung der Grundsteuer wird aber dann von der zuständigen Kommune mittels Grundsteuerbescheid vorgenommen.

Wer ist Grundsteuerschuldnerin bzw. Grundsteuerschuldner?

Im Grundsteuerrecht wir das sogenannte Stichtagsprinzip angewendet. Der Stichtag ist hier jeweils der 1. Januar. Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner der gesamten Grundsteuer des Jahres ist demnach derjenige, dem zu Kalenderjahresbeginn, also zum 1. Januar des entsprechenden Jahres ein Grundstück oder ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Deutschland gehört. Ein Eigentümerwechsel während des Jahres ist für die Steuerschuld damit nicht maßgebend. Die Grundsteuer gehört zu den Betriebskosten eines Grundstückes bzw. Betriebs der Land- und Forstwirtschaft und kann bei Grundstücksvermietung/ Grundstücksverpachtung auf die Mieter/innen bzw. Pächter/innen umgelegt werden.