Ihr Steuerberater zum Thema Schenkungsteuer

Unsere Steuerkanzlei berät zur vorweggenommener Erbfolge

Überlegen Sie, Ihr Vermögen schon zu Lebzeiten an Ihre Liebsten weiterzugeben und dabei Steuern zu sparen? Mit meiner langjährigen Erfahrung unterstütze ich Sie gerne dabei, die optimale Lösung für Ihre individuellen Bedürfnisse rund um Schenkungen und vorweggenommene Erbfolge zu finden. Ich zeigen Ihnen, wie Sie durch kluge Gestaltung und Nutzung von steuerlichen Freibeträgen das Beste für Ihre Familie erreichen können.

Vorweggenommene Erfolge und ihre Vorteile

Die vorweggenommene Erbfolge ermöglicht es Ihnen, Teile Ihres Vermögens schon zu Lebzeiten an Ihre Erben zu übertragen. Dies hat mehrere Vorteile: Sie behalten die Kontrolle über die Verteilung Ihres Vermögens, können Streitigkeiten unter Ihren Erben vermeiden und helfen Ihren Erben, Erbschaftsteuern zu sparen, indem Sie die geltenden Freibeträge nutzen.

Schenkung kann meist formlos erfolgen

Schenkungen und vorweggenommene Erbfolgen können formlos erfolgen, es sei denn, es handelt sich um Grundstücke – in diesem Fall ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Beachten Sie, dass Schenkungen innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt gemeldet werden müssen.

Steuerliche Freibeträge bei Schenkungen:

Bei Schenkungen gelten unterschiedliche Freibeträge je nach Verwandtschaftsgrad. Zum Beispiel beträgt der Freibetrag für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner 500.000 Euro, für Kinder 400.000 Euro und für Enkelkinder 200.000 Euro. Diese Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden.

Die Themen zur Schenkungsteuer im Überlick:

# Vorweggenommene Erbfolge und ihre Vorteile

# Schenkung anzeigen & Schenkungsteuererklärung abgeben

# Wann erhält man den Bescheid für die Schenkungsteuer?

# Wann wird die Schenkungsteuer fällig?

# So berechnet sich die Schenkungsteuer

# Schenkungsteuer bei nicht eingetragenen Lebenspartnerschaften

# Schenkungsteuer bei Immobilien

# Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Schenkungsteuer

Schenkung anzeigen & Schenkungsteuererklärung abgeben

Sowohl der Schenker als auch der Beschenkte sind grundsätzlich verpflichtet, innerhalb von drei Monaten das Finanzamt über die Schenkung zu informieren. Ausnahme: Es braucht keine solche Meldung, wenn die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet worden ist. Sofern die Schenkung aber von einem ausländischen Notar beurkundet wurde, gilt die Befreiung von der Meldung ans Finanzamt jedoch nicht.

Für den/die Empfänger der Schenkung entsteht die Verpflichtung zur Abgabe der Schenkungsteuererklärung aber erst dann, wenn das Finanzamt ihn zur Abgabe einer solchen Erklärung auffordert.

Wann erhält man den Bescheid für die Schenkungsteuer?

Sie haben die Verpflichtung die Schenkungsteuererklärung fristgerecht abzugeben. Das Finanzamt hingegen hält sich für die Zusendung des entsprechenden Steuerbescheides leider nicht an bestimmte Fristen. Grundsätzlich kann es nach Einreichung der Erklärung schon nach wenigen Wochen einen Schenkungsteuerbescheid geben. In der Praxis kann es aber sein, dass durch eine dünne Personaldecke oder ein hoher Krankenstand im Finanzamt, die Bearbeitung der Erklärung oft auch mehrere Monate dauern kann. Vor allem bei Schenkung von Immobilien muss man ggf. länger auf den Bescheid vom jeweiligen Belegenheitsfinanzamt warten.

Wann wird die Schenkungsteuer fällig?

Normalerweise muss die Schenkungsteuer innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids vom Finanzamt bezahlt werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass das Finanzamt auf Antrag und unter bestimmten Bedingungen die Zahlung der Steuerschuld ganz oder teilweise aufschiebt.

So berechnet sich die Schenkungsteuer

Freibeträge, Steuerklassen & Tarife

Der nach Abzug aller Verbindlichkeiten, Kosten und Freibeträge verbleibende steuerpflichtige Erwerb wird dann, in Abhängigkeit des Verwandtschaftsgrads zum Schenker (Steuerklasse). Nach folgender Übersicht besteuert:

Informationen zur Erbschaftssteuer

Schenkungsteuer – ein Beispielsfall

Die Eltern schenken ihrem einzigen Kind eine Immobilie im Wert von EUR 900.000. Davon zieht man nun den persönlichen Freibetrag des Kindes in Höhe von EUR 400.000 (je Elternteil) ab, sodass EUR 50.000 als steuerpflichtiger Anteil pro Elternteil verbleiben. Beim Verwandtschaftsverhältnis zwischen Eltern und Kind ist die Steuerklasse I anzuwenden. Der Tarif für einen Wert des steuerpflichtigen Anteils am Erwerb i.H.v. EUR 50.000 ist gemäß § 19 ErbStG 7 %. Folglich hat das Kind eine Schenkungsteuer in Höhe von insgesamt EUR 7.000 (2 x EUR 3.500) an das Finanzamt zu entrichten.

Schenkungsteuer, lassen Sie sich beraten

Schenkungen oder eine vorweggenommene Erbfolge können Einfluss auf Sozialleistungen haben, insbesondere wenn sie innerhalb der letzten zehn Jahre vor Antragstellung auf Sozialhilfe oder Pflegeleistungen erfolgt sind. Pflichtteilansprüche können durch Schenkungen oder eine vorweggenommene Erbfolge nicht vollständig entzogen werden. Allerdings kann der Pflichtteil durch gezielte Gestaltung reduziert werden. In jedem Fall empfiehlt es sich, fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen.

Zögern Sie deshalb nicht, uns bei Fragen oder Bedarf zu kontaktieren.

Schenkungsteuer bei nicht eingetragenen Lebenspartnerschaften

Nicht eheliche Lebensgefährten werden in der Regel steuerlich wie nicht verwandte Personen behandelt. Das bedeutet, dass sie bei Schenkungen nicht von den höheren Freibeträgen und günstigeren Steuersätzen profitieren, die für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner gelten. Bei Schenkungen zwischen nicht eingetragenen Lebenspartnern beträgt der Freibetrag lediglich 20.000 Euro. Übersteigt der Wert der Schenkung diesen Freibetrag, wird der darüber hinausgehende Betrag nach den für nicht verwandte Personen geltenden Steuersätzen besteuert, die je nach Wert der Schenkung zwischen 30% und 50% liegen können.

Was passiert mit Schenkungen oder vorweggenommener Erbfolge, wenn der Schenker oder Erblasser später pflegebedürftig wird und die Kosten nicht selbst tragen kann?

Wenn der Schenker oder Erblasser später pflegebedürftig wird und die Kosten für die Pflege nicht selbst tragen kann, kann es sein, dass das Sozialamt die Schenkungen oder die vorweggenommene Erbfolge rückgängig machen möchte, um die Kosten für die Pflege zu decken. Dies betrifft insbesondere Schenkungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Beantragung von Sozialhilfe oder Pflegeleistungen erfolgt sind. In solchen Fällen können die Beschenkten dazu aufgefordert werden, die erhaltenen Vermögenswerte ganz oder teilweise zurückzugeben, um die Pflegekosten des Schenkers zu decken.

Erschaftssteuer bei Immobilien

Schenkungsteuer bei Immobilien

Wenn es um das Weitergeben von Vermögen geht, sind Immobilien besonders wichtig. Sie sind oft sehr wertvoll und deshalb gibt es spezielle Regeln für die Schenkungsteuer bei Grundstücken, Häusern und Wohnungen.

Eine gute Planung ist hier besonders wichtig, um Steuern zu sparen. Zum Beispiel können Sie als Beschenkter keine Steuern zahlen, wenn Sie die geschenkte Immobilie als Ihr Familienheim nutzen – und das für mindestens zehn Jahre. Diese Möglichkeit gibt es bei Schenkungen aber nur für Ehepartner. Wenn die geschenkte Immobilie vermietet wird, gibt es immerhin noch eine Möglichkeit, durch einen Bewertungsabschlag die Steuer zu reduzieren.  Im Rahmen unserer Beratung steht eine möglichst steuerschonende Bewertung der betreffenden Immobilien im Fokus.

Steuerhinterziehung bei der Schenkungsteuer

Wenn Sie in Ihrer Steuererklärung falsche Angaben machen oder Informationen verschweigen, kann dies als Steuerhinterziehung gewertet werden. Das betrifft nicht nur Einkommens- und Umsatzsteuern, sondern auch die Schenkungssteuer. Da dies ein sehr komplexes Thema ist, wäre es ratsam, einen Steuerberater zu beauftragen, wenn Sie eine Schenkungssteuererklärung abgeben müssen. Sollten Sie jedoch bereits Steuern hinterzogen haben, können Sie dies noch korrigieren, indem Sie eine Selbstanzeige machen. Aber achten Sie dabei auch auf die Verjährungsfristen, die im Strafrecht und Steuerrecht gelten.

erbschaftssteuer