Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter
Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung
Es ist wichtig, rechtliche und steuerliche Fehler zu vermeiden und sich frühzeitig über das Thema Vorsorge zu informieren. Jeder von uns kann in die Situation geraten, in der er aufgrund eines Unfalls, einer Krankheit oder des Alters nicht mehr in der Lage ist, wichtige Angelegenheiten seines Lebens eigenständig zu regeln. Dies kann beispielsweise Bankgeschäfte, den Abschluss oder die Kündigung eines Miet- oder Heimvertrags oder Entscheidungen im Zusammenhang mit medizinischen Maßnahmen betreffen. Aber was passiert, wenn Sie auf die Hilfe anderer angewiesen sind? Wer wird dann für Sie entscheiden? Und ist sichergestellt, dass Ihre eigenen Wünsche berücksichtigt werden?
Achtung! Es gibt kein automatisches Vertretungsrecht für Angehörige
Natürlich werden Ihre Partnerin oder Ihr Ehegatte sowie Ihre Kinder Ihnen im Ernstfall (hoffentlich) beistehen und helfen. Es ist jedoch wichtig zu bedenken, dass Ihren Angehörigen kein automatisches Vertretungsrecht durch Gesetzgebung zusteht, wenn es um rechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen geht. Wenn Sie also sicherstellen möchten, dass Ihre Angehörigen in Ihrem Namen handeln können, falls Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, müssen Sie ihnen eine Vollmacht erteilen. Andernfalls wird ein vom Gericht bestellter Betreuer für Sie handeln.
Diese Vorsorgeinstrumente
kommen in Betracht:
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Die Vorsorgevollmacht
In der Vorsorgevollmacht können Sie eine Person Ihres Vertrauens berechtigen, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für Sie zu erledigen. Auf dieses Vorsorgeinstrument wollen wir im Folgenden noch etwas genauer eingehe
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Die Betreuungsverfügung
In der Betreuungsverfügung können Sie eine Person benennen, die für den Fall, dass eine Betreuung notwendig werden sollte, vom Betreuungsgericht dazu bestellt werden soll
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Die Patientenverfügung
In der Patientenverfügung können Sie sich zu Ihren Wünschen einer medizinischen Versorgung, das heißt einer medizinischen Behandlung bzw. Nichtbehandlung oder einer Behandlungsbegrenzung äußern, für den Fall, dass Ihnen das in einer späteren Situation nicht mehr möglich sein sollte.
Hinweis: Zur rechtssicheren Erstellung der entsprechenden Dokumente, Vollmachten bzw. Verfügungen empfehlen wir die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar. Ferner stehen Ihnen auch Beratungsangebote z.B. bei Betreuungsbehörden, Betreuungsgerichten, Betreuungsvereinen kostenlos zur Verfügung.
Vorsorgevollmacht – wir erklären was, warum, wie.
Mit der Vorsorgevollmacht können Sie eine oder mehrere Vertrauenspersonen bestimmen, die für den künftigen Fall Ihrer Hilfsbedürftigkeit bzw. Geschäftsunfähigkeit für Sie Entscheidungen treffen. Damit räumen Sie dem Bevollmächtigten umfangreiche Befugnisse ein. Deshalb sollten Sie nur eine Person bevollmächtigen, der Sie Ihr volles Vertrauen entgegenbringen. Gleichwohl sollten Sie nicht auf Vorkehrungen gegen Missbrauch verzichten.
Die Vorsorgevollmacht kann sich insbesondere auf die Regelung von Vermögensangelegenheiten (beispielsweise Abschluss von Kaufverträgen, Wahrnehmung von Bankgeschäften) und/oder die Abwicklung von Gesundheitsangelegenheiten erstrecken.
Mit der Erteilung einer Vorsorgevollmacht können Sie ein Betreuungsverfahren vor dem Betreuungsgericht vermeiden und damit der Gefahr entgehen, dass eine Ihnen nicht vertraute Person zum Betreuer bestellt wird.
Sie sollten die Vollmacht schriftlich abfassen, da nur eine schriftliche Vollmacht aussage- und beweiskräftig ist. Aus der Vollmacht müssen der Vollmachtgeber und der Bevollmächtigte (möglichst jeweils mit Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und aktueller Adresse) hervorgehen. Vollmachtgeber und Bevollmächtigter sollten unter Angabe von Ort und Datum unterschreiben.
Wenn Sie Ihren Bevollmächtigten berechtigen, in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff einzuwilligen, bedarf dies der Schriftform. Eine Bevollmächtigung bedarf auch der Schriftform, wenn der Bevollmächtigte gegebenenfalls über Ihre Unterbringung mit freiheitsentziehender Wirkung oder über freiheitsentziehende Maßnahmen (z. B. Anbringung eines Bettgitters) in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung entscheiden dürfen soll, solange dies zu Ihrem Wohl erforderlich ist.
Eine notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht ist zu empfehlen, wenn Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bestehen und ausgeschlossen werden sollen. Zwingend notwendig ist die notarielle Beurkundung dann, wenn die Vollmacht sich zum Beispiel auch auf die Vornahme von Grundstücksgeschäften erstreckt. Mit der notariellen Beurkundung erfolgt auch eine Beratung durch den Notar.
Inhalt der Vorsorgevollmacht
Mit der Vorsorgevollmacht haben Sie die Möglichkeit, sich in vermögensrechtlichen Angelegenheiten vertreten zu lassen, sofern Sie infolge von Krankheit, Unfall oder (altersbedingtem) Nachlassen der geistigen Kräfte nicht mehr oder nur noch teilweise Ihre Angelegenheiten regeln können. Maßgebend für den Umfang der Bevollmächtigung sollte Ihre familiäre und wirtschaftliche Situation sein. Sie können ohne Weiteres bestimmte Vermögensbereiche aus der Vollmacht herausnehmen (z.B. Grundstücksgeschäfte) oder bestimmte Rechtshandlungen einer besonderen Genehmigungspflicht unterwerfen.
Vollmacht für Gesundheitsangelegenheiten
In der Vorsorgevollmacht haben Sie auch die Möglichkeit, Vorsorge für Ihre Gesundheit und Pflegebedürftigkeit zu treffen und eine Person zu bevollmächtigen, für Sie in gesundheitlichen Belangen zu entscheiden. Eine von Ihnen verfasste Patientenverfügung etwa richtet sich in erster Linie an den Arzt. Die Möglichkeit, dass eine andere Person Sie in Gesundheitsangelegenheiten vertreten darf, schaffen Sie erst durch eine entsprechende Bevollmächtigung.
Vollmacht für Vermögensangelegenheiten
Die einzelnen Kompetenzen des Bevollmächtigten müssen nicht einzeln aufgezählt werden. Gleichwohl sollten die wesentlichen Vermögensbereiche, auf die sich die Vollmacht bezieht, ausdrücklich angesprochen werden. Weil sich eine Befugnis zur gerichtlichen Vertretung und zur Vornahme von Prozesshandlungen nicht automatisch aus einer Vertretungsbefugnis im rechtsgeschäftlichen Bereich ergibt, sollte diese ausdrücklich erteilt werden. Sie sollten auch prüfen, ob Sie Ihre bevollmächtigte Person die Befugnis erteilen wollen, Schenkungen vorzunehmen und in Ihrem Namen mit sich selbst Rechtsgeschäfte abzuschließen. Für die Vermögenssorge in Bankangelegenheiten sollten Sie auf die von Ihrer Bank angebotene Konto- bzw. Depotvollmacht zurückgreifen.
Diese Fragen sollten Sie sich bei der Vollmacht für vermögensrechtliche Angelegenheiten stellen:
- Soll Ihr Bevollmächtigter über Vermögensgegenstände verfügen dürfen?
- Soll Ihr Bevollmächtigter Verbindlichkeiten eingehen dürfen?
- Wollen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter berechtigt ist, Schenkungen vorzunehmen?
- Wollen Sie Ihren Bevollmächtigten ermächtigen, Sie vor Gericht zu vertreten?
- Soll Ihre bevollmächtigte Person Ihr Vermögen verwalten und alle Rechtsgeschäfte in diesem Zusammenhang, insbesondere Vermögens-, Steuer-, Renten-, Sozial-, Erb- und sonstige Rechtsangelegenheiten vornehmen dürfen?
- Soll Ihre bevollmächtigte Person auch berechtigt sein, Verträge aller Art in Ihrem Namen abzuschließen?
- Soll sich die Bevollmächtigung auch auf Grundstücksgeschäfte erstrecken?
- Soll Ihr Bevollmächtigter berechtigt sein, Sie bei Banken, Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern zu vertreten?
Wo soll die Vollmacht aufbewahrt bzw. hinterlegt werden
Der Bevollmächtigte benötigt bei einer schriftlich erteilten Vollmacht das Original der Vollmacht, wenn er für Sie handeln soll. Am einfachsten ist es deshalb, dem Bevollmächtigten das Original auszuhändigen. Dann müssen Sie mit ihm vereinbaren, unter welchen Bedingungen er tätig werden darf.
Falls Sie das Dokument nicht aushändigen möchten, müssen Sie sicherstellen, dass der Bevollmächtigte weiß, wo die Urkunde verwahrt wird. Sinnvoll ist es, die Vorsorgevollmacht zusammen mit anderen wichtigen persönlichen Dokumenten aufzubewahren. Es besteht die Möglichkeit, dass Sie Ihre Vorsorgevollmacht (und Betreuungsverfügung) in einem elektronischen Register der Bundesnotarkammer erfassen lassen, dass Sie eine Vorsorgevollmacht errichtet haben. Auf dieses Register können die Betreuungsgerichte zugreifen und damit prüfen, ob bei einer anstehenden gerichtlichen Entscheidung eine Vertrauensperson für den Betroffenen benannt ist und deshalb auf eine Betreuung verzichtet werden kann bzw. ob Verfügungen des Betroffenen zu einer Betreuung vorliegen.
So schützt man sich vor Vollmachtsmissbrauch
Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie Sie sich vor einem Missbrauch der von Ihnen erteilten Vollmacht schützen können. Sie haben z.B. die Möglichkeit, die Vorsorgevollmacht einzuschränken, indem Sie dem Bevollmächtigten bestimmte Geschäfte untersagen (z. B. Verfügungen über Grundbesitz). Wenn im Vorsorgefall solche Geschäfte erforderlich werden, bestellt das Betreuungsgericht hierfür einen Betreuer. Sinnvoll kann es sein, mehrere Personen zur gemeinschaftlichen Vertretung zu bevollmächtigen.
Damit ist eine gegenseitige Kontrolle der Bevollmächtigten gewährleistet. Ratsam kann es auch sein, die Vollmachtsurkunde zunächst selbst zu verwahren. Damit ist sichergestellt, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht erst nutzen kann, wenn der Vorsorgefall wirklich eingetreten ist.
Amtsgericht kann Kontrollbetreuer einsetzen
Sollte der Verdacht bestehen, dass der Bevollmächtigte seine Vollmacht missbraucht, so kann vom Betreuungsgericht ein Kontrollbetreuer eingesetzt werden. Dessen Aufgabe beschränkt sich darauf, Ihre Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten wahrzunehmen. Ihr Bevollmächtigter kann dann weiterhin für Sie handeln; er muss jedoch mit dem Betreuer Verbindung halten. Erweist sich Ihr Bevollmächtigter als unzuverlässig, so kann der Betreuer die Vollmacht widerrufen. Das Betreuungsgericht prüft dann, ob für die bisher vom Bevollmächtigten wahrgenommenen Aufgaben ein anderer Betreuer bestellt werden muss.
Einwilligungen des Bevollmächtigten in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedürfen der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung – so sorgen Sie richtig vor
Wir bieten Ihnen als Steuerberater gerne Klarheit und Sicherheit, daher möchten wir Sie zum Thema Vorsorgevollmacht gerne ausführlich informieren. Mit Hilfe dieser Informationen können Sie sicher sein, dass Sie das Thema Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter richtig angehen. Bei weiteren Fragen, stehen wir Ihnen gerne auch für ein persönlichen Gespräch zur Verfügung.