Wichtige Informationen für Unternehmer im Rahmen der Corona-Krise
Stand 20.05.2020
Achtung: Fristen für die Einreichung von Soforthilfeanträgen
Eine Antragsstellung für Corona-Soforthilfen ist auf Bundesebene noch bis zum 31.05.2020 und auf Landesebene bis zum 30.06.2020 möglich.
Anträge können mit einem einheitlichen Antrag sowohl für die Soforthilfe-Programme des Bundes als auch für die des Freistaates Bayern eingereicht werden.
Nach der Eingabe der Anzahl der Beschäftigten erkennt und entscheidet das Programm, ob das bayerische oder bundesdeutsche Soforthilfe-Programm zur
Anwendung kommt. Es erscheint automatisch das jeweils einschlägige Antragsformular. Sofern von den höheren Konditionen des Bundes- und Landesprogramms
profitiert werden soll, ist ein neuer elektronischer Antrag zu stellen.
hier der link zum Antragsformular:
https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
Kreditanträge für KfW- bzw. LfA-Schnellkredite mit 100%-iger Haftungsfreistellung
Mittlerweile können über die Hausbank die besagten Hilfskredite (ohne zusätzliche Sicherheitengestellung) beantragt werden. Die Hauptunterscheidung
bzgl. des jeweiligen Programms ist die Anzahl Ihrer Mitarbeiter. Über 10 Mitarbeiter (umgerechnet nach Vollzeitäquivalent) kommt das KfW-Darlehen,
bis zu 10 Mitarbeiter das LfA-Darlehen zur Anwendung. In der Anlage finden Sie hierzu nochmal genauere Informationen.
Der Umfang der für die Kreditbeantragung einzureichenden Unterlagen differiert von Bank zu Bank. Gerne sind wir Ihnen bei der Auswahl des für Sie
passenden Programms behilflich und unterstützen Sie bei der Zusammenstellung der nötigen Unterlagen. Bei Interesse sprechen Sie uns bitte an.
Steuerfreie Aufstockung des Kurzarbeitergeldes ist beschlossen
Demnach besteht für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte weiterhin ein regulärer gesetzlicher Anspruch auf 60 Prozent des Nettolohns,
der aufgrund der Arbeitszeitreduzierung anteilig ausfällt. Mit Kindern sind es 67 Prozent. Bei einer Bezugsdauer von mehr als drei Monaten wird das KuG
bis zum Jahresende 2020 in zwei Staffeln angehoben: ab dem 4. Bezugsmonat um 10 Prozent und ab dem 7. Bezugsmonat um 20 Prozent. Voraussetzung ist
dann im jeweiligen Bezugsmonat ein Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent. Die Regelung tritt rückwirkend zum 01. März 2020 in Kraft.
https://www.vbw-bayern.de/vbw/ServiceCenter/Corona-Pandemie/Kurzarbeit/Aufstockung-KUG.jsp